Sie haben einen Parkplatz – und jemand anders nutzt ihn unberechtigt? Wir entfernen Falschparker schnell, unkompliziert und für Sie als Parkplatzbesitzer kostenlos.
Wir sind jederzeit für Sie da.
In und um Stadt Zürich.
Gemäss geltendem Recht.
Wir kümmern uns um den Rest.
Rufen Sie uns an
Ganz einfach Online
Vom Falschparker
Wir erledigen den Rest
Als professioneller Abschleppdienst in Zürich übernehmen wir die komplette Abwicklung bei widerrechtlich parkierten Fahrzeugen – von der Dokumentation über die Fahrzeugbergung bis hin zur Rechnungsstellung. Ob Firmenparkplatz, Tiefgarage, Besucherparkplatz oder Privatparkplatz: Wir sorgen dafür, dass blockierte oder unberechtigt besetzte Parkplätze schnell wieder verfügbar sind.
Dank unserer 24h-Erreichbarkeit, schnellen Einsatzzeiten und professionellen Vorgehensweise bieten wir eine zuverlässige und unkomplizierte Lösung gegen Falschparker in Zürich und Umgebung.
Ein widerrechtlich parkiertes Fahrzeug blockiert Ihren Privatparkplatz, Ihre Zufahrt oder Ihren Kundenparkplatz?
Unser Abschleppdienst für Falschparker in Zürich sorgt für
eine schnelle, professionelle und rechtssichere Lösung.
Dank unserer 24/7-Erreichbarkeit und einer unkomplizierten Abwicklung entfernen wir Falschparker ganz einfach von
Ihrem Privatgrundstück.
Ja. Als Eigentümer, Mieter oder Pächter dürfen Sie Ihr Besitzrecht schützen. Wenn ein Fahrzeug unberechtigt auf Ihrem privaten Parkplatz steht, dürfen Sie ein Abschleppunternehmen beauftragen (Selbsthilfe gemäss Art. 926 ZGB).
Grundsätzlich der Falschparker. Durch eine sogenannte Zession die Sie bei uns Online unterzeichnen, können Sie die Forderung an uns abtreten – wir kümmern uns dann um die Verrechnung direkt an den Falschparker.
Dann übernehmen wir das Inkasso (z. B. Betreibung). Sie haben mit dem weiteren Aufwand nichts zu tun.
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, den Fahrer ausfindig zu machen oder zu warnen. In der Praxis ist das meist auch gar nicht möglich oder zumutbar.
Dann muss man zuerst versuchen auf die Telefonnummer auf dem Fahrzeug anzurufen. Wenn das jedoch erfolglos bleibt und sich niemand zurückmeldet, darf abgeschleppt werden.
Dann entsteht eine sogenannte Leerfahrt. Diese wird dem Falschparker ebenfalls verrechnet werden, da der Einsatz bereits ausgelöst wurde und unsererseits ein kostenpflichtiger Aufwand entstanden ist.
Je nach Standort oft innerhalb von 15-45 Minuten.
Dann übernehmen wir das Inkasso (z. B. Betreibung). Sie haben mit dem weiteren Aufwand nichts zu tun.
Ihr Fahrzeug stand unberechtigt auf einem privaten Parkplatz / Grundstück. Der Eigentümer oder berechtigte Nutzer hat uns beauftragt, Ihr Fahrzeug zu entfernen.
Ja. In der Schweiz darf ein privater Parkplatzbesitzer sein Besitzrecht durchsetzen (Art. 926 ZGB). Dazu gehört auch das Abschleppen von unberechtigt parkierten Fahrzeugen.
Eine vorgängige Kontaktaufnahme ist gesetzlich nicht erforderlich und in den meisten Fällen auch nicht möglich. Es ist nahezu unmöglich anhand Ihres Kennzeichens an Ihre Telefonnummer zu kommen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht mehr finden, rufen Sie immer zuerst die Polizei unter der Notruf-Nummer 117 an. Jeder Abschleppdienst ist verpflichtet nach Abschleppung eines Fahrzeuges die Polizei zu informieren. Diese gibt Ihnen anschliessend die Info, welcher Abschleppdienst Ihr Fahrzeug hat.
Nein. Wenn ein Abschleppdienst auf die Bezahlung vor Herausgabe des Fahrzeugs besteht, geht das in bestimmten Fällen unter Nötigung. Am besten ist dann die Polizei herbeizurufen.
Sie haben durch das unberechtigte Parkieren einen kostenpflichtigen Einsatz ausgelöst. Gemäss Art. 41 OR sind verursachte Kosten vom Verursacher zu tragen. Der Parkplatzbesitzer ist zudem berechtigt, sich gegen unbefugtes Parkieren zu wehren (Art. 926 ZGB).
Wenn Ihr Fahrzeug bereits weg war, als unser Team vor Ort eintraf, ist der Einsatz bzw. der Aufwand trotzdem entstanden. Diese Kosten werden ebenfalls verrechnet.
Kontaktieren Sie uns frühzeitig per Telefon oder per E-Mail, damit wir gemeinsam eine Lösung finden können.
Ja. Als Eigentümer, Mieter oder Pächter dürfen Sie Ihr Besitzrecht schützen. Wenn ein Fahrzeug unberechtigt auf Ihrem privaten Parkplatz steht, dürfen Sie ein Abschleppunternehmen beauftragen (Selbsthilfe gemäss Art. 926 ZGB).
Grundsätzlich der Falschparker. Durch eine sogenannte Zession die Sie bei uns Online unterzeichnen, können Sie die Forderung an uns abtreten – wir kümmern uns dann um die Verrechnung direkt an den Falschparker.
Dann übernehmen wir das Inkasso (z. B. Betreibung). Sie haben mit dem weiteren Aufwand nichts zu tun.
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, den Fahrer ausfindig zu machen oder zu warnen. In der Praxis ist das meist auch gar nicht möglich oder zumutbar.
Dann muss man zuerst versuchen auf die Telefonnummer auf dem Fahrzeug anzurufen. Wenn das jedoch erfolglos bleibt und sich niemand zurückmeldet, darf abgeschleppt werden.
Dann entsteht eine sogenannte Leerfahrt. Diese wird dem Falschparker ebenfalls verrechnet werden, da der Einsatz bereits ausgelöst wurde und unsererseits ein kostenpflichtiger Aufwand entstanden ist.
Je nach Standort oft innerhalb von 15-45 Minuten.
Dann übernehmen wir das Inkasso (z. B. Betreibung). Sie haben mit dem weiteren Aufwand nichts zu tun.
Ihr Fahrzeug stand unberechtigt auf einem privaten Parkplatz / Grundstück. Der Eigentümer oder berechtigte Nutzer hat uns beauftragt, Ihr Fahrzeug zu entfernen.
Ja. In der Schweiz darf ein privater Parkplatzbesitzer sein Besitzrecht durchsetzen (Art. 926 ZGB). Dazu gehört auch das Abschleppen von unberechtigt parkierten Fahrzeugen.
Eine vorgängige Kontaktaufnahme ist gesetzlich nicht erforderlich und in den meisten Fällen auch nicht möglich. Es ist nahezu unmöglich anhand Ihres Kennzeichens an Ihre Telefonnummer zu kommen.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht mehr finden, rufen Sie immer zuerst die Polizei unter der Notruf-Nummer 117 an. Jeder Abschleppdienst ist verpflichtet nach Abschleppung eines Fahrzeuges die Polizei zu informieren. Diese gibt Ihnen anschliessend die Info, welcher Abschleppdienst Ihr Fahrzeug hat.
Nein. Wenn ein Abschleppdienst auf die Bezahlung vor Herausgabe des Fahrzeugs besteht, geht das in bestimmten Fällen unter Nötigung. Am besten ist dann die Polizei herbeizurufen.
Sie haben durch das unberechtigte Parkieren einen kostenpflichtigen Einsatz ausgelöst. Gemäss Art. 41 OR sind verursachte Kosten vom Verursacher zu tragen. Der Parkplatzbesitzer ist zudem berechtigt, sich gegen unbefugtes Parkieren zu wehren (Art. 926 ZGB).
Wenn Ihr Fahrzeug bereits weg war, als unser Team vor Ort eintraf, ist der Einsatz bzw. der Aufwand trotzdem entstanden. Diese Kosten werden ebenfalls verrechnet.
Kontaktieren Sie uns frühzeitig per Telefon oder per E-Mail, damit wir gemeinsam eine Lösung finden können.
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